Verwaltung verkehrt – der Versuch ein Werbeschild nicht zu genehmigen

Es sollte nur auf eigenem Grundstück vor der Huculvi-Passage in Petershagen ein kleines Werbeschild aufgestellt werden. 

Die Bürgermeisterin nahm sich der Sache persönlich an, was letztlich zur Klage gegen die Stadt Petershagen führte und für diese nicht gut ausging.

 

Bei dem beabsichtigten Bauvorhaben „Werbeschild“ ging es darum, dieses möglichst weit zur Straße und weg vom Gebäude zu errichten. Dabei erwies sich die städtische Laterne als ein Hindernis. Daher hatte der Eigentümer im Vorfeld bereits die entsprechende Behörde befragt, wie das Schild direkt neben dieser aufzustellen ist, denn ansonsten hätte die Laterne entfernt werden müssen, da sie auf Privatgrund steht. Die Behörde hatte dann schriftlich mitgeteilt, wie die Laterne zu sichern ist. Ebenfalls wurde im Vorfeld beim Bauamt nachgefragt, welche Anforderungen an die Aufstellung des Schildes gestellt werden. Dieses geschah bereits im Jahr 2005, also früh genug.

 

Nach Stellen des Bauantrags wurden statt der Genehmigung eine delikate Verwaltungsposse aufgeführt, denn scheibchenweise wurde eine Auflage nach der anderen erteilt, die eine Genehmigung verhindern sollten. Im Endergebnis wurde dann die Baugenehmigung entgegen des Antrages so verändert, dass der eine Pfosten des Schildes mittig ca. 1,20 m vor dem Schaufenster eines Geschäftes steht, das dadurch verdeckt und zusätzlich die Optik des Gebäudes nachhaltig beeinträchtigt wird. Weiterhin rückt das Schild so weiter von der Straße weg und seine Auffälligkeit wird dadurch eingeschränkt und damit seine Hauptaufgabe, aufzufallen und zu werben, wesentlich eingeschränkt.

 

Das ließ sich der Eigentümer nicht gefallen und klagte gegen die Stadt. An dem Ortstermin Anfang März machte der Richter dann klar, dass das Vorhaben wie beantragt zu genehmigen sei. Der Beauftragte der Stadt, Herr Hermann, nahm vor Ort dann die Einschränkung zurück und sicherte zu, die Genehmigung wie beantragt zu erteilen. So kann nun nach ca. einem Jahr und einem Rechtsstreit, der der Stadt ca. 800,- € Steuergelder kosten wird, da sie den Rechtsstreit verloren hat, endlich das Werbeschild demnächst errichtet werden, wenn die geänderte Baugenehmigung dann schlussendlich eingetroffen ist.

 

Die Chronologie eines Verwaltungsvorganges in der Stadt Petershagen :

 

Bereits im Juli 2005 hatte der Eigentümer bei der Baubehörde angefragt, welche Anforderungen gestellt werden, um ein Werbeschild vor seinem gewerbliches Gebäude neben einer Laterne der Stadt im Ort Petershagen, Mindener Str. auf seinem Grundstück aufzustellen. Dazu hatte er ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter Herrn Hohmeier geführt und einen Entwurf vorgelegt.
Dieser nannte 4 Voraussetzungen:1) einen Vordruck ausfüllen, 2) eine Flurkarte einreichen, 3) einen Lageplan mit einer Vermaßung einreichen, 4) Eine Ansicht einreichen.
Weiterhin wies er darauf hin, mit Herrn Beermann als zuständigen Sachbearbeiter für u.a. Wege und Beleuchtung zu sprechen, da die Standsicherheit der städtische Laterne evtl. gefährdet sein könnte.
Es sei hier darauf hingewiesen, dass diese Laterne ohne Zustimmung auf dem Grundstück des Antragstellers errichtet worden ist und nun dem geplanten Werbeschild im Wege steht.
Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, hatte der Eigentümer den Verbleib dieser Laterne bisher geduldet und war bereit, sein Schild unmittelbar neben dieser Laterne aufzustellen.
Diese Laterne steht mehr als 2m von der Grundstücksgrenze zur Straße in seinem Grundstück. Auch der Gehweg verläuft ohne seine ausdrückliche Genehmigung über dessen Grundstück, obwohl die Gemeindestraße breit genug ist, den Gehweg mit aufzunehmen.

 

Mit Herrn Beermann von der Stadt Petershagen fand ein Ortstermin statt und er sandte dem Eigentümer eine Mitteilung mit Datum 04. Juli 2005, in der er mir mitteilte, „dass die Lampe während der Fundamentarbeiten durch eine Abspannung (Draht;Seil) Richtung Gebäude zu sichern ist“. Somit bestand ein gegenseitiges Einvernehmen, direkt neben der Laterne das Schild aufzustellen.

 

Mit Schreiben vom 14.03.2007 wurde nun diesen Bauantrag gestellt und die genannten Unterlagen eingereicht.

 

Mit Schreiben vom 22.03.2007 wurde den Antragsteller u. a. plötzlich mitgeteilt, „bei einer Anlage größer als 2,0 m ist ein Mindestabstand von 3,0m einzuhalten (§ 6 Abs. 10 BauO NRW). Eine Abweichung wird auf Antrag und mit Einverständnis des Nachbarn in Aussicht gestellt2. Sollten die genannten fehlenden Unterlagen innerhalb der nächsten 14 Tage nicht eingereicht werden würde der Antrag kostenpflichtig zurück gewiesen“.
Dabei war wohl daran gedacht, dass der Nachbar evtl. seine Zustimmung verweigern könnte und weiterhin kann man bei der Betrachtung des zitierten §6, Abs. 10 BauO NRW feststellen, dass dieser auf solch ein Schild überhaupt nicht zutrifft und nicht zutreffen kann, denn dieser bezieht sich auf „bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“, was hier wohl nicht der Fall ist. Zum anderen ist in §2, Abs.1 eindeutig geregelt, was bauliche Anlagen sind. Werbeanlagen gehören nicht dazu. Diese werden im § 13 aufgeführt und die Anforderungen der Stadt Petershagen als bauliche Anlagen treffen auf dieses Werbeschild nicht zu.
Obwohl der Antragsteller die diesbezüglichen Anforderungen für rechtswidrig hielt, hatte er auch diese Auflage erfüllt und der freundliche Nachbar hat sein Einverständnis gegeben.
Mit Schreiben vom 16.04.07 wurden die gewünschten zusätzlichen Unterlagen eingereicht.

 

Wie sich jeder denken kann, wurde auch jetzt die Baugenehmigung nicht erteilt.
Auf Nachfrage am 03.05.07 um 8:00 Uhr bei Herrn Hohmeier vom Bauamt, warum die Baugenehmigung immer noch nicht erteilt worden sei, wurde mitgeteilt, im Antragsvordruck müsste noch der Preis des Schildes eingetragen werden, sonst könnte der Antrag abschließend nicht bearbeitet werden. Im Schreiben des Sachbearbeiters zuvor, welche Anforderungen noch erfüllt werden müssten, wurde dieser Punkt nicht erwähnt. Der Eigentümer teilte ihm mit, dass er das Schild geschenkt erhalten hatte und es somit keinen Preis gäbe. Das wollte der Sachbearbeiter aber nicht gelten lassen und sagte, der Antragsteller müsste diesen dann schätzen. Dieser erklärte Ihm, er solle 500,- € eintragen, wenn das die Sache beschleunigen würde. Der Sachbearbeiter hielt den Preis für zu niedrig und meinte, dass das doch mehr kosten würde. Der Eigentümer wies ihn darauf hin, dass er nicht verpflichtet ist, dessen Preisvorstellungen zu übernehmen und überhaupt einen solchen einzusetzen. Die mündliche Mitteilung war dem Sachbearbeiter aber nicht ausreichend. Das müsste schriftlich, mindestens per Fax, erfolgen.
Am 03.05.07, also am selben Tag wurde Herrn Hohmeier, Bauamt, der Preis von 500,-€ per Fax mitgeteilt.
Am 08.05.07 kam, wie man schon ahnen konnte, ein weiteres Schreiben der Stadt Petershagen, Bauamt, in dem mitgeteilt wurde, dass der Antragsteller nun erst eine Sondernutzungsgenehmigung beantragen müsste, da der Standort sich angeblich auf einem öffentlichen Gehweg befinden würde und die Erlaubnis mit Herrn Beermann – Baubetriebe- abstimmt werden sollte. Weiterhin müsste die Werbeanlage mindestens 1m von der Laterne entfernt aufgestellt werden, was gleichbedeutend mit einem Errichtungsverbot ist, da der Eigentümer natürlich das Schild nicht direkt vor sein Schaufenster stellen würde.
Am 01.05.07 um 12:25 Uhr hatte der Antragsteller beim Bauamt der Stadt Petershagen angerufen und mit Herrn Hohmeier gesprochen. Da er den Eindruck hatte, dass nicht der Sachbearbeiter diese Schikanen betreibt, sondern auf Anweisung seiner Vorgesetzten handelt, hatte er ihm erklärt, dieser sollte seinen Vorgesetzten mitteilen, dass er die Baugenehmigung nunmehr umgehend erwarte und ansonsten klagen würde. Ebenfalls würde er die Öffentlichkeit über diese Schikanen des Bauamtes und der Verwaltungsspitze informieren.
Am 17.05.07 kam die Baugenehmigung, allerdings mit der Einschränkung, dass das Schild 1 m von der Laterne entfernt aufgestellt werden müsste, somit direkt vor das Schaufenster.
Gegen diesen Bescheid, steht in der Baugenehmigung, kann innerhalb eines Monates nach Zustellung Klage erhoben werden.
Am 24.05.07 wurde der Bürgermeisterin der Sachverhalt mitgeteilt und auf ansonsten drohende Klage hingewiesen.
Am 11.06.07 wurde eine Klage zur Fristwahrung eingereicht.
Am 12.06.07 erhielt der Antragsteller eine Eingangsbestätigung des Amtsgerichtes mit einer Festsetzung des Streitwertes und der Aufforderung, innerhalb von 8 Wochen eine Klagebegründung zu übersenden.
Am 15.06.07 antwortete die Bürgermeisterin und bestritt die Richtigkeit der Darstellung. Statt dessen unterstellte sie Drohungen gegen den Sachbearbeiter und mangelnde Kenntnisse.
Am 26.06.07 antwortete der Antragsteller der Bürgermeisterin und forderte sie auf, Ihre Behauptung, der Bauamtssachbearbeiter wäre bedroht worden, zurück zu nehmen.
Am 12.07.07 antwortetet die Bürgermeisterin: „Natürlich haben Sie das Recht auf eine Baugenehmigung zu klagen, doch die Fristsetzung und die Ankündigung der Klage sowie der Information der Presse kann man durchaus als Drohung ansehen“.
Fazit hierzu: Die Wahrnehmung demokratischer grundgesetzlich garantierter Rechte wird von der Bürgermeisterin Schmitz – Neuland als Drohung angesehen.
Am 05.03.2008 fand ein Ortstermin mit dem Gericht statt. Die Stadt verpflichtete sich wegen ihrer aussichtslosen Position, den Bauantrag wie beantragt zu genehmigen. Der Eigentümer erklärte keinerlei Kosten zu übernehmen.

 

Am 07.03.2008 erklärt die Stadt Petershagen gegenüber dem Gericht, „dass die Werbeanlage mit dem von Herrn K. beantragten Abstand von 30 cm von der vorhandenen Straßenlaterne entfernt errichtet werden darf. Die Kosten des Verfahrens werden von der Stadt Petershagen übernommen“.