Pflicht zur Verkehrssicherung: Eigentümer und Verwalter haften im Schadensfall

Berlin. Die Bäume zeigen ihre Blätter, bunte Blüten breiten sich aus, die Luft wird milder. Der Frühling ist da. Gärten und Innenhöfe werden mit steigender Temperatur wieder zum Wohnzimmer auf Zeit. Doch was passiert, wenn das schöne Grün zur Gefahr wird, wenn wuchernde Hecken Gehwege zum Hindernissparkur machen und morsche Bäume beim nächsten Wetterumschwung Äste zu verlieren drohen? Wer steht hier in der Verantwortung und sorgt für die Sicherheit von Anwohnern und Passanten?

 

Verkehrssicherung ist nicht nur Sache der Öffentlichen Hand, darauf weist aktuell Dachverband Deutscher Immobilienverwalter gemeinsam mit seinen Landesverbänden hin. Wenn es um die Sicherheit in Haus, Garten und Innenhof geht, ist der Eigentümer gefragt. Das ist grundsätzlich auch so, wenn es sich beim Eigentümer um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt. Wird die Verantwortung für die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Gemeinschaft auf einzelne Mitglieder übertragen oder der Verwalter in die Pflicht genommen, so muss dies rechtswirksam in Schriftform passieren.

 

Mündliche Absprachen sind bei den Verkehrssicherungspflichten hinfällig. Auch wenn das Verhältnis innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft noch so gut ist, im Schadensfall kann die Harmonie schnell kippen. Bei Schadensersatzforderungen geht es im schlimmsten Fall um hohe Summen. Die schriftliche Festlegung der Kontrollpflichten ist daher unbedingt nötig. Übrigens auch, wenn der Verwalter diese Aufgabe übernehmen soll. Der DDIV empfiehlt daher eine schriftliche Vereinbarung oder Ergänzung innerhalb des Verwaltervertrages. Doch mit der Übertragung der Aufgaben nicht genug. Darüber hinaus sind die Eigentümer dazu verpflichtet, die Tätigkeit der Verantwortlichen kontinuierlich zu überprüfen. Wer dem nicht nachkommt, kann von einem Geschädigten zusätzlich in Haftung genommen werden.

 

Um im Schadensfall vor Forderungen sicher zu sein, sollten Eigentümer und Verwalter gleichermaßen sicherstellen, dass der mit der Verkehrssicherungspflicht Beauftragte über eine ausreichend hohe Haftpflichtversicherung verfügt. Kann der oder die Verantwortliche/n die Forderungen nicht begleichen, so wird diese an alle Eigentümer weitergereicht: Geschädigte Personen könnten Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Eigentümergemeinschaft einfordern. Als Berufsverband für Hausverwalter setzt der DDIV mit seinen Landesverbänden von seinen Mitgliedern einen Nachweis verschiedener Versicherungen voraus. Dazu gehört auch die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung. Die greift in solchen Fällen, ganz gleich, ob der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen entstanden ist.

 

Damit es aber gar nicht erst soweit kommt und die Natur in voller Pracht genossen werden kann, sollte die Verkehrssicherungspflicht in jedem Fall ernst genommen werden. Eigentümer und Mieter wenden sich im Zweifelsfall an ihren Verwalter.

 

Textquelle: DDIV

 

Bildquelle: Gabi Eder / pixelio.de