Zum 1. November 2011 ist die seit 2001 geltende Trinkwasserverordnung in einigen Punkten gravierend verändert worden.
Bedeutend und aufwändig und teuer sind einige Neuerungen für Immobilieneigentümer: Sie müssen regelmäßig warmes Wasser auf Legionellen untersuchen lassen und den Aufbau ihrer Trinkwasser-Installation in ihren Gebäuden dokumentieren.
Wohnungswirtschaft mit hohen Anforderungen
Ohne die Zuhilfenahme kompetenter Dienstleister können die neuen Anforderungen von Vermietern, Verwaltern und Wohnungseigentümergemeinschaften nicht geleistet werden. Dazu kommt ein hoher logistischer Aufwand um alle Auflagen zu erfüllen. So müssen die Verantwortlichen im ersten Schritt ihre Trinkwasserversorgungsanlage überprüfen, inwieweit sie den Bestimmungen der neuen Verordnung unterliegen und dem zuständigen örtlichen Gesundheitsamt melden. Der nächste Schritt ist, geeignete Probenahmestellen, die ebenfalls Pflicht sind, herzustellen. Dafür ist es eventuell notwendig, geeignete Zapfhähne zu installieren.
Nachfolgend ist es für den verantwortlichen Personenkreis Pflicht, Anlagen ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt entsprechend der Vorgaben einmal pro Jahr auf Legionellen untersuchen zu lassen Entsprechend der Analyseergebnis folgen dann möglicherweise weitere Sanierungsmaßnahmen, die abhängig von Anlagengröße und Befund weiteren Kosten und Aufwand nach sich ziehen können. Nur qualifizierte Fachkräfte dürfen die Wasserproben entnehmen
und nur zugelassene Labore diese analysieren. Das Analyseergebnis muss zwei Wochen nach Abschluss der Untersuchung an das Gesundheitsamt gemeldet werden und ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
Trinkwasserverordnung: Gesetzliche Vorschriften
Von der novellierten Trinkwasserverordnung sind alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Großanlage zur Warmwasserbereitung betroffen. Diese Anlagen müssen entsprechend der aktuellen Gesetzeslage jährlich auf Legionellen geprüft werden. Dabei gelten als Großanlage Warmwasserspeicher mit mehr als 400 Litern Speichervolumen und/oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen der Trinkwassererhitzung und der jeweiligen Entnahmestelle.
Als allgemein anerkannte Regel der Technik dient das DVGW Arbeitsblatt W 551. Dieses definiert als Großanlagen zur Trinkwassererwärmung alle Anlagen mit einem Inhalt > 400 Liter und/oder > 3 Liter Wasserinhalt in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle.
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches: DDVGW-Arbeitsblatt W 551
Wichtigstes Kriterium zur Minimierung der Entstehung und Vermehrung von Legionellen ist die Höhe der Wassertemperatur. Großanlagen sind nach W 551 wie folgt zu betreiben:
„Bei Großanlagen muss das Wasser am Warmwasseraustritt des Trinkwassererwärmers stets eine Temperatur von ≥60 °C einhalten.
Der gesamte Trinkwasserinhalt von Vorwärmstufen, z. B. bei Solaranlagen, ist mindestens einmal am Tag auf ≥60 °C zu erwärmen. […] Systematische Unterschreitungen von 60 °C sind nicht akzeptabel.“
„Zirkulationssysteme und selbstregelnde Begleitheizungen sind so zu betreiben, dass die Wassertemperatur im System um nicht mehr als 5 K gegenüber der Warmwasseraustrittstemperatur des Trinkwassererwärmers unterschritten wird. […]“
Der Wärmeverlust im System ist demnach durch Dämmung derart zu begrenzen, dass im Rücklauf noch Temperaturen von mindestens 55 °C eingehalten werden.
Weiterhin sollte es möglich sein, das System für thermische Desinfektionen auf über 70 °C zu erhitzen, hier jedoch inklusive Austritt an den Zapfstellen, da diese mit desinfiziert werden sollen.
Ziel der Gesetzesneuerung
Durch die Gesetzesneuerung soll die Ansteckungsgefahr mittels Legionellen verringert werden. Jedes Jahr erkranken nach Schätzung des Umweltbundesamtes in Deutschland 20.000 bis 32.000 Menschen an einer Lungenentzündung, die durch Legionellen hervorgerufen wird. Bis zu 15 Prozent der Fälle enden tödlich. Die Dunkelziffer wird noch höher geschätzt. Insbesondere Trinkwasseranlagen wurden als Hauptquelle für die Ansiedlung der wärmeliebenden Bakterien ausgemacht. Gefährlich ist es, wenn die Bakterien insbesondere unter der Dusche verwirbelt und eingeatmet werden.
Die in der Trinkwasserverordnung geforderten Legionellenanalysen für die betroffenen Gebäude müssen jährlich durchgeführt werden. Eine Nichtbeachtung ist ein Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung.
Umlagefähige Kosten
Letztendlich werden durch diese neuen Auflagen die Betriebskosten und damit die Nebenkosten für die Mieter weiter steigen. „Vermieter, die in ihren Mietverträgen die Umlage von Betriebskosten mit Bezug auf die Betriebskostenverordnung vereinbart haben, können diese Kosten selbstverständlich auf die Mieter umlegen“, stellte der Geschäftsführer von Haus & Grund Leipzig, Rechtsanwalt Eric Lindner, klar. Sollten Investitionen erforderlich sein, damit die Legionellenprüfung technisch überhaupt möglich sei, könnten die Mieter im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung an diesen Kosten beteiligt werden, ergänzte er.