Interessierte für das Schöffenamt im Erwachsenenstrafrecht gesucht

Gericht-Schöffen-Schöffinnen
© Pixabay

Hannover. Für die Schöff*innenwahlperiode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 werden Interessierte für das Schöffenamt im Erwachsenenstrafrecht gesucht. Bewerbungen nimmt die Stadt online (https://serviceportal.hannover-stadt.de/ Suchwort „Schöffen“) entgegen.

Die Bewerbungsbögen sind in allen Bürgerämtern und im Sachgebiet Allgemeine Ordnungsaufgaben im Hannover Service Center, Am Schützenplatz 1, 30169 Hannover, erhältlich. Sie können auch telefonisch unter (05 11) 168-40176 angefordert werden (gegebenenfalls auch durch Nachricht auf dem Anrufbeantworter).

Hintergrundinformationen:

Schöff*innen sind Laienrichter*innen, die neben hauptberuflichen Richter*innen bei der Urteilsfindung am Gericht mitwirken. Sie repräsentieren das Volk bei der Urteilsfindung. Schöff*innen werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Die aktuelle Schöff*innenperiode endet am 31. Dezember 2023. Während der Wahlperiode haben die Schöff*innen circa einen Sitzungstag pro Monat.

Voraussetzungen: Für das Schöffenamt können sich alle bewerben,

  • die Deutsche im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes sind.
  • die nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch strafgerichtliches Urteil verloren haben und nicht wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.
  • gegen die kein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, schwebt.
  • die nicht infolge richterlicher Anordnung in der Verfügung über das Vermögen beschränkt sind.
  • die keine geistigen oder körperlichen Gebrechen haben, die die Eignung zum Schöffenamt mindern.
  • die bei Beginn der Schöff*innenperiode das 25. Lebensjahr vollendet und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • die seit mindestens einem Jahr im Stadtgebiet von Hannover den Hauptwohnsitz angemeldet haben.

Darüber hinaus dürfen Bewerber*innen Folgendes nicht sein:

  • Mitglied der Bundes- oder Landesregierung;
  • Beamter*Beamtin, der*die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden kann;
  • Richter*in oder eine verbeamtete Person der Staatsanwaltschaft, Notar*in oder Rechtsanwalt*anwältin;
  • gerichtliche*r Vollstreckungsbeamter*beamtin, Polizeivollzugsbeamter*beamtin, Bedienstete*r des Strafvollzugs oder hauptamtliche*r Bewährungs- oder Gerichtshelfer*in;
  • Religionsdiener*in oder Mitglied solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.