Handwerksleistungen steuerlich besser absetzbar

Berlin. Wer einen Handwerker im eigenen Haushalt beauftragt, kann zukünftig bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dies regelte das Bundesfinanzministerium jetzt in einem Schreiben an die Finanzämter. Demnach können Eigentümer wie Mieter bis zu 1.200 Euro nach § 35a EStG von der Einkommenssteuer absetzen.

 

Die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ umfassen dabei sowohl Instandhaltungsarbeiten als auch Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnraums. Bisher wurde zwischen Erhaltungsarbeiten und Arbeiten zur Erhöhung des Gebrauchswertes von Immobilien unterschieden. So konnte beispielsweise ein Dachausbau nicht steuerlich begünstigt werden. Diese Ansicht wurde jetzt verworfen. Ab sofort sind auch Modernisierungen wie die Neuanlage eines Gartens oder der nachträgliche Einbau eines Kachelofens begünstigt. Weiter ausgeschlossen sind jedoch Neubaumaßnahmen.

 

Das Schreiben des Ministeriums an die Finanzämter umfasst 37 Seiten, die im Detail definieren, welche Leistungen steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Der VDIV Baden-Württemberg hat dazu eine Verbandsnachricht verschickt, in der die wichtigsten Punkte des Schreibens erklärt werden. Demnach kann nach der Neuregelung die Feuerstättenschau von Schornsteinfegern ab 2014 nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden; dafür allerdings können Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten abgesetzt werden.

 

Textquelle: DDIV

 

Bildquelle: Rainer Sturm / pixelio