Da kommt in diesem Jahr einiges zusammen, Hessenwahl, Kommunalwahlen in NRW, Europawahl, Bundestagswahl und viele Gesetzesänderungen.
Neben den vielen Änderungen, die bereits seit Jahresbeginn gelten gibt es weitere, die noch regierungsseits verhandelt werden. Ebenfalls kursieren verschiedene Vorschläge der Steuerentlastung, um der gefühlten Wirtschaftskrise zu begegnen. Die wichtigsten nun schon gültigen Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.
Pendlerpauschale
Rückwirkend zum 1. Januar 2007 wird die Entfernungspauschale wieder allen Arbeitnehmern gewährt. Pro gefahrenem oder gelaufenem Kilometer zur Arbeitsstätte sind 30 Cent steuerlich absetzbar.
Kraftfahrzeugsteuer
Allen Neuwagenkäufern wird vorübergehend die Kfz-Steuer erlassen, um den Autoverkauf anzukurbeln Voraussetzung ist, dass bis zum 30. Juni 2009 das Auto zugelassen wird. Die Steuerbefreiung gilt bei Neuwagen für ein Jahr, die Fahrzeuge, die Abgasnormen Euro-5 oder Euro-6 erfüllen, sind es sogar zwei Jahre.
Kindergeld
Für das erste und das zweite Kind erhalten Eltern künftig je 164 Euro im Monat, zehn Euro mehr als bisher. Für das dritte Kind erhöht sich der Zuschuss um 16 auf 170 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind um 16 auf 195 Euro. Für jedes Kind steigt der steuerliche Kinderfreibetrag von 3648 auf 3840 Euro. Gemeinsam mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag gilt künftig ein Freibetrag von insgesamt 6000 statt bisher 5808 Euro für jedes Kind. Das Finanzamt prüft bei jedem Einzelfall, ob dem Steuerzahler der Freibetrag oder das Kindergeld mehr bringt.
Tagesmütter
Bislang waren nur die Tagesmütter und -väter steuerpflichtig, die ihr Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Familien erhielten. Künftig müssen auch Tagesmütter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, ihre Einkünfte versteuern. Damit wird die bisherige steuerliche Ungleichbehandlung von Tagesmüttern beseitigt. Allerdings können die Betriebsausgaben von den Einkünften abgezogen werden. Die bereits bestehende Betriebsausgabenpauschale wird von 246 auf 300 Euro je Monat und in Vollzeit betreutem Kind erhöht.
Handwerkerleistungen
Wer sein Haus oder seine Wohnung durch Handwerker reparieren oder modernisieren lässt, kann künftig Kosten von bis zu 6000 Euro beim Finanzamt geltend machen. Diese Grenze wurde von bisher 3000 Euro heraufgesetzt. Von den 6000 Euro sind 20 Prozent absetzbar, die Steuer verringert sich somit um maximal 1200 Euro. Es sind jedoch nur die Arbeitskosten nicht aber die Materialkosten, die in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden müssen, abzugsfähig.
Haushaltsdienstleistungen
Künftig sind generell Kosten bis zu einer Gesamthöhe von 20.000 Euro zu 20 Prozent abzugsfähig. Die bisher unterschiedlichen Regelungen zur steuerlichen Förderung der sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen werden erweitert und vereinheitlicht. Maximal 4000 Euro beträgt somit die mögliche Steuerersparnis. Zu den begünstigten Dienstleistungen zählen zum Beispiel Gartenarbeiten wie Rasenmähen und Heckeschneiden, die Reinigung der Wohnung und die Pflege von Angehörigen. Das Finanzamt verlangt als Beleg eine Rechnung und einen Kontoauszug. Die Bezahlung muss bargeldlos erfolgen.
Abschreibung
Wie in der Vergangenheit können Unternehmen neue Wirtschaftsgüter, also etwa Maschinen oder Computer, 2009 und 2010 vorübergehend wieder degressiv von der Steuer abschreiben. Dabei wird der Kaufpreis nicht gleichmäßig (linear) auf die gesamte Nutzungsdauer verteilt, sondern es können bereits im ersten Jahr bis zu 25 Prozent und dann abnehmend weitere Prozentanteile beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dabei muss das Wirtschaftsgut netto mindestens 1000 Euro gekostet haben. Bei geringen Anschaffungskosten gelten Sonderregelungen.
Verjährung
Bei Fällen mit besonders schwerer Steuerhinterziehung verjähren diese künftig erst nach zehn Jahren. Bei „normalen“ Steuerstraftaten beträgt die Verjährungsfrist unverändert fünf Jahre.
Vereine
Ihr steuerliches Privilegien der Gemeinnützigkeit verlieren extremistische Vereine von Januar 2009 an. Sie müssen dann den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen und sind nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit. Weitere Privilegien entfallen.
Abgeltungssteuer
Ein Viertel geht an den Staat. Änderungen bei der Besteuerung von Kapitalerträgen.
Künftig erhebt der Staat bei Kapitaleinkünften pauschal 25 Prozent Steuern, zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Banken müssen die Steuer direkt ans Finanzamt abführen. Damit hat man seine Steuerpflicht pauschal „abgegolten“ , was der Steuer auch den Namen gegeben hat.
Anwendungsbereich
Die Abgeltungssteuer wird angewandt auf Zinsen, Dividenden, Kurs- und Währungsgewinne sowie Fondsausschüttungen. Sie fällt nur an, wenn die Kapitalerträge über dem sogenannten Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Verheiratete: 1602 Euro) liegen. Liegt man darunter kann man bei den Banken einen Freistellungsauftrag für Kapitalerträge erteilen. Dann wird die Steuer gar nicht erst abgezogen.Wer aufgrund seines Einkommens weniger als 25 Prozent Steuern zahlt, kann das alte Steuerrecht nutzen. Zu viel abgeführtes Geld holt er sich am Jahresende über die Steuererklärung zurück.
Ausnahmen
Ausnahmen gibt es bei Anlagen zur privaten Altersvorsorge: Riester- und Rürup-Rente und die betriebliche Vorsorge. Nicht betroffen sind auch private Renten- und Kapitallebensversicherungen, wenn der Vertrag nicht vor Ablauf von 12 Jahren gekündigt und nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird. Altverträge von vor 2005 sind unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei.
Erbschaftssteuerreform
Wie immer gibt es Gewinner und Verlierer auch bei der Reform der Erbschaftsteuer.
Insbesonders bei Immobilien schlägt diese neue Besteuerung deutlich durch. Wurde zuvor der Wert einer Immobilie nach dem Einheitswert berechnet, der sehr häufig deutlich unter dem Marktwert lag, muss nun der wirkliche Marktwert von Finanzamt angesetzt werden. Das lässt sich in der Regel nur durch einen Gutachter feststellen, denn der Wert unterliegt ständigen Schwankungen.
Gewinner
Die Gewinnern sind die engsten Angehörigen eines Erblassers, wie zum Beispiel Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel. Sie profitieren von deutlich gestiegenen Freibeträgen. Ehegatten können bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, bei Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro. Auch bei den Steuersätzen der Beträge, die über dem Freibetrag liegen, verschlechtert sich ihre Situation nicht, denn die Steuersätze bleiben gleich.
Eine Sonderregelung bei Immobilien sieht für engste Angehörige vor, dass ein Ehepartner eine selbstgenutzte Immobilie steuerfrei erhalten kann, sollte er darin mindestens zehn Jahre wohnen bleiben und diese in der Zeit nicht vermieten oder verkaufen. Es fällt auch keine Steuer an, wenn er vor Ablauf der zehn Jahre in ein Pflegeheim ziehen muss oder sterben würde. Ebenso profitieren die Kinder von der Regelung: Auch sie erben Haus oder Wohnung steuerfrei, wenn sie darin mindestens zehn Jahre weiterleben. Allerdings darf bei Kindern die Immobilie nicht mehr als 200 Quadratmeter Wohnfläche haben. Alles was darüber liegt, unterliegt anteilig der Erbschaftsteuer.
Verlierer
Zu den Verlierern dieser Steuerreform zählen Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Sie alle werden in die Erbschaftsteuerklassen II und III eingestuft und hier fallen deutlich mehr Steuern an als bisher. Obwohl auch die Freibeträge angehoben werden, gleichen diese die höheren Sätze kaum aus. Zusätzlich können sie nicht die Sonderregelung der selbstgenutzten Immobilien nutzen.
Unverheiratete Paare
Zu den Verlierern zählen auch unverheiratete Paare, da sie zur Gruppe der sonstigen Erben gerechnet werden. Für sie gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro und sie müssen die höheren Steuersätze zahlen, die je nach Höhe der zu versteuernden Erbschaft bei 30 Prozent beginnen. Wenn ein unverheiratetes Paar jahrzehntelang gemeinsam in einem Haus lebte ist es hierdurch deutlich benachteiligt, da die Sonderregel für Immobilien für den überlebenden Erben nicht gilt.
Homosexuelle Paare
Bei homosexuellen Paaren, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, profitieren die Erben von einem Freibetrag, der sich in etwa verhundertfacht hat (jetzt 500000 Euro statt bisher 5200 Euro). Für Beträge, die über diesen Betrag hinausgehen, fallen in Zukunft mindestens 30 Prozent Erbschaftsteuer an. Immerhin ist für eingetragene Lebenspartner die Immobilien-Sonderregelung für nahe Verwandte auch gültig: Lebt ein schwuler Mann oder eine lesbische Frau nach dem Tod des Partners für mindestens zehn Jahre in dem Haus oder der Wohnung, fällt darauf dann keine Steuer an.
Verträge leichter kündbar:
Änderungen bei den Versicherungen
Das neue Recht ab 2009 gilt bereits schon für alle Versicherungsverträge, die ab dem 01.Januar 2008 neu abgeschlossen worden sind.
Ab dem 01.Januar 2009 wird das Gesetz jetzt auch für ältere Verträge gültig, die vor 2008 abgeschlossen worden sind. Ausnahme: Für Versicherungsfälle (z.B. Wasserschaden) mit Altverträgen, die bis zum 31.12.08 eingetreten sind, gilt allerdings noch das alte Recht.
Die wichtigsten Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Kündigungsrecht §11 Abs. 4 VVG
Alt: Bisher konnten Versicherungsverträge, die für mehr als fünf Jahre abgeschlossen worden waren, frühestens zum Ende des fünten Jahres gekündigt werden.
Neu: Nun kann der Versicherungsnehmer den Vertrag, wenn er länger als für drei Jahre abgeschlossen worden ist, schon zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen mit der üblichen Frist von drei Monaten. Ein Sonderkündigungsrecht haben Kunden im Schadensfall.
Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten §§19 ff. VVG
Alt: Bei arglistiger Täuschung oder schuldhafter vorvertraglicher Anzeigepflichten (z.B. Altschäden, Krankheiten) konnte der Versicherer bisher vom Vertrag zurück treten oder diesen Anfechten.
Neu: Die Rechtsfolgen ändern sich. Neben dem Rücktritts- bzw. Anfechtungsrecht kann der Versicherer auch ein Kündigungs- oder Anpassungsrecht haben. Das Rücktritts- oder Kündigungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn der versicherer den vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte,wenn auch zu anderen Bedingungen. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag anpassen. Wurde die Anzeigepflicht allerdings vorsätzlich verletzt, bleibt es beim Rücktrittsrecht.
Alles oder Nichts – Prinzip entfällt §§23ff., 28, 81 VVG
Alt: Wenn eine Gefahrenerhöhung oder ein Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbei geführt sowie z.B. vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt wurden, konnte der Versicherer leistungsfrei sei.
Neu: Nur bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei (z.B. eigene Brandstiftung). Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers durch den Versicherer gekürzt werden. In der Haftpflichtversicherung bleibt der Versicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles in vollem Umfang leistungspflichtig.
Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie entfällt §39 VVG
Alt: Wurde der Vertrag vor Ablauf des Versicherungsjahres beendet, stand dem Versicherer bisher die Prämie für das volle Versicherungsjahr zu.
Neu: Nun ist nur noch die Prämie anteilig bis zur Beendigung des Vertrages zu zahlen (z.B. 31. Mai).
Verjährung von Ansprüchen §195 BGB
Alt: Bisher verjährten die Ansprüche aus dem Vertrag nach zwei Jahren. Der Versicherer war auch leistungsfrei, wenn der Versicherte seinen Anspruch aus seinem Vertrag bei Ablehnung nicht innerhalb von sechs Monaten eingeklagt hat.
Neu: Die neue Verjährungszeit beträgt drei Jahre. Bei Leistungsablehnung entfällt die sechs Monatsfrist und es gilt allein die dreijährige Verjährungsfrist.
Gerichtsstand §215 VVG
Alt: Bisher konnten Klagen des Versicherungsnehmers auch am Sitz des Versicherungsvertreters zwingend erhoben werden. Neu: Nun kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich am Gericht seines Wohnortes klagen.
Weitere Änderungen
Vertrag widerrufen
Wer einen Vertrag widerrufen will, kann dies innerhalb von zwei Wochen tun, bei Lebensversicherungen gelten 30 Tage. Die Frist beginnt, sobald dem Antragsteller alle Unterlagen vorliegen. Verträge mit längerer Bindung können statt wie bisher zum Ende des fünften Versicherungsjahres nun spätestens zum Ende des dritten gekündigt werden.
Vorzeitige Kündigung
Vorzeitig kann gekündigt werden, wenn der Versicherer den Beitrag erhöht, aber nicht gleichzeitig seine Leistungen verbessert. Ebenfalls ist das möglich, wenn der Versicherungsschutz herabgesetzt wird, die Prämie jedoch nicht. Der Versicherer muss die Beitragserhöhung spätestens einen Monat vorher ankündigen.
Informationspflicht verschärft
Im laufenden Jahr wurde die Informationspflicht der Versicherer verschärft. Die Unternehmen und Makler haben die potentiellen Kunden vor einem Vertragsabschluss besser zu informieren. Dem Interessenten müssen die kompletten Versicherungsunterlagen vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird, unabhängig davon, ob am Schluss ein Vertrag abgeschlossen wird oder nicht.
Krankenversicherungspflicht für alle
Änderungen im Krankensystem
Von Beginn diesen Jahres an gilt eine Versicherungspflicht für alle Menschen in der Bundesrepublik.
Wer nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, muss sich privat versichern. Dabei gibt es nun einen so genannten Basistarif, der alle Leistungen abdeckt, die auch die GKV übernimmt. Die Privatversicherung soll dabei nicht mehr kosten als die gesetzlichen Versicherung. Das dient dazu, um auch Ärmeren einen Schutz zu bieten.
Auch ehemals Privatversicherte, vor allem viele Kleinselbständige ohne aktuellen Versicherungsschutz, müssen sich, soweit sie der privaten Krankenversicherung (PKV) zugeordnet sind, wieder privat versichern. Gleichzeitig besteht damit auch ein Zwang zur Versicherung in der privaten Pflegeversicherung.
Neu ist auch, dass Versicherte nicht abgewiesen werden dürfen.
Basistarif neu
Würde jemand durch diese Verpflichtung zum Hartz-IV- oder Sozialhilfeempfänger weil er den Basis-Beitrag zur PKV nicht aufbringen, so reduziert sich der Beitrag im Basistarif um die Hälfte. Reicht auch dafür nicht das Einkommen, bekommt man einen Zuschuss vom Grundsicherungsamt (Sozialamt). Das Gleiche gilt auch für die private Pflege-Pflichtversicherung von PKV-Versicherten mit niedrigem Einkommen. Der Basistarif muss seit dem 1. Januar an von allen PKV-Unternehmen angeboten werden. Versicherte dürfen in diesem Tarif nicht abgewiesen werden. Die Leistungen müssen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Anders als in den gesetzlichen Kassen wird allerdings für jeden Versicherten einschließlich Kindern ein jeweiliger Beitrag erhoben.
Wechselmöglichkeiten
Bei PKV-Versicherten, die im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln, werden die Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs übertragen. Sie werden dann also so betrachtet, als ob sie dort im jüngeren Alter eingetreten wären, in dem sie den vorherigen Versicherungsvertrag bei ihrem alten Unternehmen abgeschlossen haben.
Auch die Alterungsrückstellungen nehmen Privatversicherte, die innerhalb ihrer Versicherung in den Basistarif wechseln in vollem Umfang mit. Dadurch soll ein Wechsel zu einem anderen PKV-Anbieter möglich gemacht werden. Bisher gingen die Rückstellungen dadurch verloren und Wechsel fanden deshalb so gut wie nie statt.
Prämienhöhe
Die Prämie der privaten Versicherung darf nicht höher sein als der jeweilige GKV-Höchstbeitrag von 569,63 Euro im Jahr 2009.
Für Beamte gelten anteilige Höchstbeträge je nach Höhe des Anteils, den die Beihilfe abdeckt. Wer 55 Jahre und älter ist und eine Beamtenpension bezieht, kann darüber hinaus innerhalb seiner Versicherungsfirma jederzeit in den Basistarif wechseln.
Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
92 Prozent aller GKV – Versicherten zahlen mehr Krankenkassenbeiträge wegen des neuen Gesundheitsfonds. Besonders hart trifft es die, die bisher sehr günstig versichert waren.
Einheitlicher Beitragssatz
Mit der Einführung des bundesweit einheitlichen Beitragssatzes und bedingt durch die Kostensteigerungen im System müssen etwa 92 Prozent der Mitglieder mehr Geld an ihre Kasse zahlen. Beträgt der Durchschnittssatz bisher 14,97 Prozent, werden es dann 15,5 Prozent sein Wie bislang ziehen die Kassen die Beiträge der Mitglieder ein. Sie überweisen das Geld dann an den Gesundheitsfonds, der zum 1. Januar 2009 beim Bundesversicherungsamt in Bonn seine Arbeit aufnimmt.
Gesundheitsfond
Der Fonds sammelt das Geld und überweist jeder Kasse einen monatlichen Anteil. Die Höhe bemisst sich nach einem kasseninterne Finanzausgleich, bei dem künftig neben Alter und Geschlecht auch der Gesundheitszustand der Versicherten Berücksichtigung finden. Neu ist, dass es für etwa 80 Krankheiten einen besonderen Zuschlag gibt.
Abrechnungssystem der Ärzte
Es ändert sich das Honorarsystem der niedergelassenen Ärzte. Es gilt nicht mehr das bisherige Punktesystem sondern die Leistungen werden nun in Geldwerten ausgedrückt. Somit hat jede Leistung einen konkreten Preis in Euro. Das soll zu einer besseren Übersichtlichkeit und Einschätzung der Kosten führen. Die regionalen Unterschiede in der Honorierung der Ärzte werden besser ausgeglichen. Damit soll der zunehmende Ärztemangel besonders in der Fläche auf dem Land begegnet werden. Auch die Aufhebung der Altersobergrenze soll dazu beitragen.
Ein Benotungssystem für Pflegeeinrichtungen
Änderungen bei Pflegeeinrichtungen für Alte und Gebrechliche sollen in Zukunft bei der Wahl des Richtigen Heims helfen.
Mit der Pflegereform hatte die Bundesregierung im Juli 2008 regelmäßige Kontrollen für Heime beschlossen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen ab dem 1. Januar 2009 an nach einem Bewertungssystem „übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden“, heißt es im Gesetzestext.
Regelmäßige Kontrollen
Ab dem kommenden Jahr soll ihnen ein Bewertungssystem bei der Entscheidung helfen. Mit der Pflegereform hatte die Bundesregierung im Juli 2008 regelmäßige und unangemeldete Kontrollen für Heime beschlossen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen vom 1. Januar 2009 an „übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden“, heißt es im Gesetzestext.
Neues Bewertungssystem
Wie in der Schule erhalten die Heime nun Noten zwischen sehr gut und mangelhaft. 82 Einzelkriterien fließen in die Gesamtbewertung ein, wozu soziale Betreuung, Wohnumfeld, Verpflegung und als wichtigste Größe die Qualität der Pflege gehören. Die Heime sind verpflichtet, die Prüfergebnisse öffentlich auszuhängen. Außerdem bauen die Pflegekassen in jedem Bundesland zur Zeit Internetseiten auf, um einen Heimvergleich zu ermöglichen.
Bewohnerumfragen
Die Forderung nach Einbeziehung von Befragungen der Bewohner fließt allerdings nicht in die Bewertung mit ein, da diese zu ungenau seien aufgrund der Abhängigkeit älterer Menschen zu ihrem Heim. Diese würden sich häufig nicht trauen, offene Kritik auszusprechen. Daher sollen die Ergebnisse von Befragungen zwar separat ausgewiesen werden, fließen jedoch nicht in die Gesamtbewertung ein.