Alles Neu, macht der Mai

Berlin. Nur noch einige Wochen, dann hat der Wonnemonat Mai begonnen und erfreut uns mit bunter Blütenpracht und sattem Grün. Die Vorfreude ist groß. Weniger freudig wird allerdings die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) erwartet, die zum 1. Mai in Kraft tritt. Dann nämlich gibt es für Eigentümer und Verwalter einige Neuerungen zu beachten, die der DDIV auf einen Blick zusammengefasst hat.

 

Nachweis zur Effizienzklasse wird zum Pflichtprogramm

 

Mit dem Stichtag 1. Mai wird der Energieausweis als Informationsinstrument gestärkt und wird zum Pflichtprogramm. Eigenheime oder Mietobjekte müssen bei Veräußerung/Vermietung über einen solchen Nachweis verfügen. Auch muss der energetische Kennwert bei Verkauf oder Vermietung in der jeweiligen Immobilienanzeige angegeben und dem Interessenten eine Kopie des Ausweises bei der Besichtigung vorgelegt werden. Darüber hinaus müssen Energieausweise, die nach dem 1. Mai ausgestellt werden über die Energieklasse – analog zu der von beispielsweise Elektrogeräten – verfügen, also A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Das aber, so kritisiert der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. lässt keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umfang der warmen Betriebskosten zu. Nichts desto trotz empfiehlt der Verband die unbedingte Einhaltung dieser Regelung, da Verstöße eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld bewehrt werden können. Insbesondere im Bereich der Anzeigen, ob Online oder Print, ergibt sich daraus auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der zu entsprechenden Wettbewerbsabmahnungen führen kann.

 

Austausch von alten Heizkesseln

 

Veraltete Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden oder länger als 30 Jahre in Betrieb sind, müssen nach der neuen Energiesparverordnung ersetzt werden. Ab 2015 darf mit diesen nicht mehr geheizt werden. Ausnahmen gibt es allerdings: Niedrigtemperaturheizkessel und Brennwertkessel sind ebenso nicht betroffen, wie Ein- und Zweifamilienhäuser, die von den Eigentümern selbst genutzt werden.

 

Dachgeschossdämmung angehen

 

Rund 30 Prozent der Heizenergie können im Eigenheim durch die Dämmung des Dachgeschosses eingespart werden. Daher wundert es nicht, dass die EnEV 2014 auch die Dämmung der oberen Geschossdecke bei Häusern vorsieht, die vor 1983 gebaut würden. Allerdings gilt das nicht bei Häusern, die der Eigentümer selbst bewohnt.

 

Für den Gebäudebestand sind abgesehen von den genannten Änderungen keine Verschärfungen bei der Energieeffizienz vorgesehen. Dafür hatte sich der DDIV auch im Gesetzgebungsverfahren eingesetzt. Für die Modernisierung von Außenbauteilen bei Bestandsbauten gelten weiterhin die bereits bestehenden Vorschriften der EnEV 2009.

 

Für Neubauten allerdings gelten ab dem 1. Januar 2016 schärfere Effizienzanforderungen: So sinkt der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf um 25 Prozent im Vergleich zum jetzt zulässigen Wert. Ein Baukostenanstieg von schätzungsweise 8 Prozent ist die Folge.

 

Um Haftungsansprüche zu vermeiden, empfiehlt der DDIV seinen Mitgliedern, diese Regelungen aus der EnEV 2014 vollumfänglich durchzusetzen und ihre Auftraggeber über die obigen Neuerungen umfassend zu informieren.

 

Ausführliche Informationen finden Sie auch in unserem kostenfrei erhältlichen „Kompendium Energetische Sanierung“, das unter bestellung@ddiv.de angefordert werden kann.

 

Textequelle: DDIV

 

Bildquelle: By Lutz Weidner.Anobiumpunctatum at de.wikipedia [GFDL (http://www.gnu.org/copyleft/fdl.html)