Nicht für alle Radwege gilt Benutzungspflicht

Minden. Die Radwegebenutzungspflicht darf nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2010 nur bei qualifizierter Gefahrenlage angeordnet werden. Dass eine Nutzungspflicht besteht, wird für Verkehrsteilnehmer durch die blau-weißen Verkehrsschilder 237, 240 oder 241 angezeigt. Ist ein Radweg durch keines dieser Schilder gekennzeichnet, steht es Radfahrern frei, auch die Straße zu nutzen. Neben Radwegen mit und ohne Benutzungspflicht gibt es auch Gehwege mit zugelassenem Radverkehr – sie sind durch das Verkehrsschild 239, ergänzt durch den Nachsatz „Radfahrer frei“, gekennzeichnet.

 

Auch in Minden wurde die Radwegebenutzungspflicht seit dem Urteil für einige Straßen bzw. Straßenabschnitte aufgehoben oder nach dem Bau neuer Radwege gar nicht erst angeordnet. Beispiele hierfür sind die Portastraße zwischen dem Erikaweg und der Stadtgrenze zu Porta Westfalica, die Königsstraße zwischen Königswall und Ringstraße sowie die Marienstraße zwischen Fischerglacis und Wilhelmstraße. Eine Übersicht über die Radwege, für die keine Radwegebenutzungspflicht gilt, ist auf der Internetseite der Stadt Minden (www.minden.de) unter „Fahrradfreundliche Stadt“ hinterlegt.

 

Die Untersuchung auf Erfordernis einer Radwegebenutzungspflicht auf Mindener Straßen in Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zum 1. September 2009 und der Straßenverkehrsordnung zum 1. April 2013 ist noch nicht abgeschlossen.

 

 » Tabellarische Übersicht zur Radwegebenutzungspflicht in Minden

 

Hier ist unbedingt auf dem Radweg zu radeln: Durch die Verkehrsschilder 237, 240 und 241 wird die Radwegebenutzungspflicht angeordnet.

 

     

 

Bildquellennachweis: Pressestelle Stadt Minden