Das neue Ladenöffnungsgesetz (LÖG), das die Landesregierung am 24. April beschlossen hat, tritt am 18. Mai in Kraft. Alle Verkaufsstellen müssen demnach ab dem kommenden Samstag zur Vorbereitung auf die Sonntagsruhe um 22.00 Uhr geschlossen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, an maximal vier Samstagen im Jahr bis 24.00 Uhr für Events, wie zum Beispiel das Late-Night-Shopping, zu öffnen. Dieses geplante Öffnen muss der Ordnungsbehörde vier Wochen vorher schriftlich angezeigt werden.
Wer überwiegend Back- und Konditorwaren, Blumen und Pflanzen oder Zeitungen und Zeitschriften verkauft, darf an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Nach der Änderung des LÖG NRW darf zu Pfingsten, Weihnachten und Ostern wieder am ersten Feiertag geöffnet sein. Dafür müssen die Verkaufsstellen – wie zu Zeiten des Ladenschlussgesetzes – am zweiten Feiertag (also Pfingstmontag, 2. Weihnachtstag und Ostermontag) geschlossen bleiben.
Erstmalig am bevorstehenden Pfingstmontag, 20. Mai, heißt es demnach: „Laden zu“. Hingegen ist es den Bäckereien und Floristen am Pfingstsonntag erlaubt, ihr Ladengeschäft zum Verkauf zu öffnen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem jeweiligen Ladeninhaber.