2G-Regelung in vielen städtischen Einrichtungen: Verwaltung passt ihre Corona-Strategie an

2G-Regelung in vielen städtischen Einrichtungen
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Hannover. Zutritt nur für Genesene und Geimpfte (2G) in unterschiedlichen städtischen Einrichtungen: Die Landeshauptstadt Hannover passt ihre Corona-Strategie an. Vom 1. bis 15. November führt sie schrittweise die 2G-Regelung in Bereichen ein, in denen bisher die 3G-Regelung gilt, die auch Getesteten den Zutritt gewährt. Es geht darum, mehr Möglichkeiten für den Kultur-, Sport- und Freizeitbereich zu schaffen.

Demnach gilt 2G künftig für den Besuch geschlossener Räume in Museen und im Berggarten, für den Besuch des Gartensaals im Neuen Rathaus, für die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, von Schwimmbädern und Saunen sowie in den Beherbungsstätten, die die Stadt Hannover in Otterndorf und Kirchheim unterhält.

Impf- oder Genesenen-Nachweise müssen auch die Personen vorlegen, die rechtlich nicht vorgeschriebene Sitzungen oder Veranstaltungen in städtischen Einrichtungen besuchen – sofern die Zahl der Teilnehmenden zwischen 25 und 1000 liegt. In den Räumen der Stadtteilkultur greift 2G künftig bei großen Kulturveranstaltungen. Ansonsten bleibt es hier bei der 3G-Regelung mit Zutritt auch für Getestete.

Einige Ausnahmen von der 2G-Regel lässt die Stadt auch im Sportbereich zu: So hat 3G weiterhin Bestand im Sportleistungszentrums sowie bei Wettkampfveranstaltungen in Bädern und Sporthallen außerhalb der normalen Öffnung. 3G gilt zudem für die Begleitung von Kindern, die an Schwimmkursen teilnehmen.

Die Volkshochschule (VHS) wird einzelne Angebote im offenen Kursbetrieb nach der 2G-Regelung durchführen – das gilt nicht für den laufenden Kursbetrieb und veröffentlichte Angebote, für die bereits Anmeldungen vorliegen. 3G hat weiterhin Bestand für die Angebote der VHS in der Aus-, Fort- und Weiterbildung, im Zweiten Bildungsweg, in Grundbildungskursen und in Deutschkursen.

Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 18 Jahren sind von den 2G- oder 3G-Regelungen und damit einhergehenden Einschränkungen grundsätzlich nicht betroffen.